Logo von Barrierefrei-Mobil Gesetze zur Barrierefreiheit 

 

Die Geschichte der gesetzlichen Richtlinien zur Barrierefreiheit

 

Egal ob es um Barriefreiheit bei Gebäuden oder Barrierefreiheit bei Internetseiten geht, lange Zeit war es eine freiwillige Sache.

 

Seit dem 1. Mai 2002 gibt es ein Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen. Dieses Gesetz soll Benachteiligung von Menschen mit Behinderung vermeiden. Außerdem soll es sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt sind und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

 

Konkrete gesetzliche Richlinien

Folgende Paragraphen gibt es im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen zum Thema Barrierefreiheit:

 

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Quelle

 

im Gaststättengesetz (GastG) steht folgendes zur Barrierefreiheit:

§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder

2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,

Quelle

 

Weil das Gesetzesdeutsch oft etwas schwer zu verstehen ist, möchte ich den Inhalt von §4 Gaststättengesetz mit eigenen Worten wiedergeben:

Wenn ein Gebäude zur Einrichtung einer Gaststätte neu gebaut wird, müssen die für Gäste bestimmten Räume barrierefrei sein, sonst darf darin keine Gaststätte eröffnet werden.
Bei Umbauten von Gaststätten sollte die Barrierefreiheit berücksichtigt werden. Wenn allerdings der Aufwand hierfür unverhältnismäßig ist, besteht kein Zwang die Barrierefreiheit sicherzustellen.

 

 

Auch wenn es in diesem Portal nur um Barrierefreiheit im Bau geht, möchte ich §11 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nicht vorenthalten.

 

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 
1.
die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2.
die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Quelle

 

Stichwörter:

Barrierefreiheit, Gesetz, Gleichstellungsgesetz, Gesetze zur Barrierefreiheit

 

 

 

Gesetze zur Barrierefreiheit (Druckansicht)